LAWINFO

Arbeitnehmertreue

QR Code

Exkurs: Know-How

Rechtsgebiet:
Arbeitnehmertreue
Stichworte:
Arbeitnehmertreue
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Know-How ist Teil der Treuepflicht des Arbeitnehmers im Allgemeinen und des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses von OR 321a im Besonderen.

Dabei sind verschiedene Differenzierungen erforderlich:

Begriff

  • Know-How =   nicht patentierbare technische, kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen, deren Nutzung für Produktion, Vertrieb, Organisation und Administration notwendig oder nützlich sind

Charakteristika des Know-How

  • Überblick
    • Immaterialität
    • Übertragbarkeit
      • Ausnahme: Strikte Unternehmensbindung, ohne inhaltliche Differenzierungen > keine Übertragbarkeit, keine isolierte Verwertung etc.
    • Wirtschaftliche Werthaltigkeit
    • Geheimnischarakter
    • Unzugänglichkeit
    • Gewisse Novität

Temporale Aspekte

  • Know-How während des Arbeitsverhältnisses
    • Erfordernis der praktischen Anwendung
    • Informationssicherheit
  • Know-How nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • Mobilitätsrecht des Arbeitnehmers
    • (ökonomischer) Interessenkonflikt

Know-How-Zuordnung

  • „eingebrachtes Know-How“
    • Zu berücksichtigen ist, dass jeder Arbeitnehmer ein eigenes Know-How hat und ins Unternehmen des Arbeitgebers einbringt, nämlich seine Ausbildungskenntnisse, seine Geschicklichkeit und seine Berufserfahrung
    • Dabei gilt der „allgemeine Grundsatz“ der Freizügigkeit der Arbeitspersönlichkeit
    • Diese persönlichen Fähigkeiten sind die persönlichen Rechte des Arbeitnehmers und daher ihm zuzuordnen
    • Der Arbeitnehmer ist frei, seine bereits vor Stellenantritt vorhandenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu nutzen, auch wenn er dadurch seine(n) früheren Arbeitgeber „konkurrenziert“
    • Neue Informationen als Ergebnis der Arbeitspflicht gelten als mit dem Arbeitslohn entschädigt
  • Know-How des Unternehmens
    • Rechte an den Arbeitsergebnissen
    • Technisches Know-How
      • Unterstellung die Regeln der Erfindung > OR 332 / www.arbeitnehmererfindung.ch/
    • Nicht-technisches Know-How
      • Zuordnung nach dem „allgemeinen Grundsatz“

Know-How-Schutz nach Arbeitsrecht

  • Grundsätzliches
    • Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach OR 321a Abs. 4 durch den früheren Arbeitnehmer
      • Mitteilung oder Verwertung des geheimen Know-Hows an Dritten
        • ohne, dass die fragliche Handlung – objektiv betrachtet – im Rahmen des beruflichen Fortkommens notwendig ist
        • wenn diese zu einer funktionswidrigen Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse zum Nachteil des früheren Arbeitgebers führt
  • Differenzierung
    • Blosse Mitteilung
      • =   Verletzung der nachvertraglichen Geheimhaltungspflicht
    • Verwertung (Weiterverwendung)
      • meistens zulässig
    • Rekonstruktion und Weiterentwicklung
      • Pflichtverletzung, sofern dies durch unlautere Handlungen ermöglicht wurde

Schutzmöglichkeiten des Arbeitgebers

  • Zivilrechtlicher Schutz
    • Der Arbeitgeber kann sein Know-How durch zwei Vereinbarungen schützen:
      • Geheimhaltungsabrede
        • Konkretisierung der Geheimhaltung
        • Ausdehnung der Geheimhaltung
          • Eine Ausdehnung kann eine ähnliche Beschränkung des Rechts auf freie berufliche Betätigung für den Arbeitnehmer zur Folge haben wie ein Konkurrenzverbot;
          • Daher sind ähnliche Schranken wie beim Konkurrenzverbot in Betracht zu ziehen:
            • Branchenmässige Einschränkung
            • Geografische Begrenzung
            • Zeitliche Limitierung
      • Konkurrenzverbot
  • Ausservertraglicher Schutz durch UWG
  • Strafrechtliche Sanktionen (Geheimnisverrat)
  • Echter Missbrauch
    • Ein Durchsetzungsbedarf besteht vor allem bei echtem Missbrauch
    • Ob ein echter Missbrauch vorliegt, ist im individuell konkreten Einzelfall zu prüfen!

OR 321a Abs. 4

Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.