Die Legaldefinition der Arbeitspflicht lautet gemäss OR 321a Abs. 1 wie folgt:
„Der Arbeitnehmer hat … die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren“.
Synonyme für den gesetzlichen Begriff der Arbeitnehmertreue:
- Arbeitnehmerloyalität
- Interessewahrung des Arbeitnehmers