Der Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber nach OR 321b Abs. 1 insofern rechenschaftspflichtig als er diesem offenzulegen hat
- vereinnahmte Geldbeträge
- andere erhaltene Gegenstände
- weitere Tatsachen
- von Betrieb
- aus der Tätigkeit.
Die Rechenschaftslegung hat zu erfolgen
- unaufgefordert
- vollständig
- wahrheitsgemäss
- rechtzeitig
- durch entsprechende Abrechnung.