Aus Gründen der Treuepflicht hat der Arbeitnehmer grundsätzlich alles zu unterlassen, was Kredit und Image des Unternehmens schadet, selbst wenn die Tatsachen wahr sind.
Judikatur
- Mitteilung über das Ausstehen von Lohnzahlungen: BGer in JAR 2000, S. 229